AI-Recht

Wir bieten spezialisierte Rechtsberatung im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere in Bezug auf Datenschutz-, Urheberrechts- und Haftungsfragen, um Ihre KI-Projekte voranzutreiben.

Schulung AI-Recht

In der KI-Rechtsschulung adressieren wir die wachsenden rechtlichen Herausforderungen durch KI-Technologien. Unsere Schulungen in Ihrem Unternehmen vermitteln tiefgehendes Wissen und Handlungskompetenzen im Bereich KI-Recht, um Sie in diesem dynamischen und komplexen Feld sicher zu navigieren.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Q&A
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, müssen wichtige Gründe vorliegen, welche es einer Partei unzumutbar erscheinen lassen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Art. 337 OR). Ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn, den er bis zur ordentlichen Kündigung verdient hätte. Zudem kann das Gericht die Arbeitgeberin verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen zu bezahlen.
Wann darf eine Arbeitgeberin nicht kündigen?
Während der sog. Sperrfrist darf eine Arbeitgeberin keine Kündigung aussprechen. Art.336c OR sieht während einer Krankheit oder Abwesenheit aufgrund eines Unfalls, welche beide unverschuldet sind, solche Sperrfristen vor. Diese gelten sodann auch während dem Militärdienst sowie bei einer Schwangerschaft (ab Beginn und 16 Wochen nach der Geburt). Eine Sperrfrist ist jedoch erst nach Ablauf der Probezeit möglich. Fällt die Zustellung einer Kündigung in die Sperrfrist, ist die Kündigung nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.
Welche Verfehlungen dürfen in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis umfasst die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Qualifikation von Leistung und Verhalten. Ein Arbeitszeugnis sollte klar und vollständig sein. Sodann muss es zwar wahrheitsgetreu geschrieben sein, jedoch auch wohlwollend formuliert werden. Wohlwollend bedeutet, dass vereinzelte Vorfälle oder nur geringfügige Verfehlungen bei einer Gesamtwürdigung unerwähnt bleiben sollten. Wichtig ist letztlich, dass nichts Wesentliches verschwiegen wird und die Angaben des Arbeitsverhältnisses wahr und objektiv wiedergegeben werden. Negative Bemerkungen gehören dann in ein Zeugnis, wenn diese für die Gesamtbeurteilung massgebend sind.
Muss ein Arbeitnehmer Überstunden leisten?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmende nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verrichten. Die Stunden, welche das Arbeitspensum übersteigen, sind Überstunden. Ausnahmsweise ist ein Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn diese notwendig sind, weil z.B. ausserordentlich viel Arbeit anfällt (Art. 321c Abs. 1 OR). Wichtig ist, dass die Überstundenarbeit keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zur Folge hat. Die Überstunden der geleisteten Arbeitszeit müssen aufgeschrieben und festgehalten werden und der Vorgesetzte muss darüber zumindest informiert werden.
Sind Überstunden zusätzlich zu vergüten?
Wird die Überstundenarbeit mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen, müssen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer damit einverstanden sein. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so wird die Arbeitgeberin für die Überstundenarbeit entschädigungspflichtig. Hierbei ist zusätzlich ein Zuschlag von 25% des Normallohnes geschuldet. Der Zuschlag kann schriftlich wegbedungen werden oder im Gegenteil sogar erhöht werden. Bei Arbeitnehmern mit Kaderstellung ist die Arbeitszeit überdies oft nicht exakt nach Stunden definiert. Man geht davon aus, dass die Mehrleistung durch den höheren Lohn abgegolten wird, wobei dies vertraglich zu regeln ist.
Darf eine Arbeitgeberin Social Media Profile auswerten?
Eine Arbeitgeberin darf öffentlich zugängliche Daten (z.B. Profile in sozialen Netzwerken) nur begrenzt auswerten. Zwar wäre es interessant, den neuen Angestellten oder die Bewerberin auf den sozialen Medien zu suchen, um mehr über diese Personen zu erfahren. Diese Daten bzw. Informationen dürfen jedoch nur ausgewertet werden, wenn sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen. Das Freizeitverhalten ist dabei tabu, wenn es nichts mit der Arbeitsstelle zu tun hat. Danach darf eine Arbeitgeberin im Bewerbungsgespräch nicht fragen. Konsequenterweise darf sie entsprechende Informationen auch nicht aus dem Netz ­beschaffen.
Was ist beim Thema Homeoffice zu beachten?
Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts steht es einer Arbeitgeberin zu, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsort zuzuweisen. Dabei hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice. Umgekehrt kann eine Arbeitgeberin ebensowenig verlangen, dass der Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet. Es braucht stets eine übereinstimmende Vereinbarung – auch z.B. mit Blick auf das Pensum, während welchem der Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten darf. Die notwendigen Arbeitsmittel einschliesslich Hard- und Software für den ausserbetrieblichen Arbeitsplatz werden i.d.R. vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Unternehmens und dürfen (je nach Weisungen) nicht für private Zwecke genutzt werden.
Dürfen Arbeitnehmende durch Kontrollsysteme überwacht werden?
Kontrollsysteme, die den blossen Zweck verfolgen, die Arbeitnehmenden bei den beruflichen Tätigkeiten zu überwachen, sind im Betrieb und auch im Homeoffice unzulässig. Hingegen ist eine zweckmässige Überwachung der Sicherheit oder eine Kontrolle von Arbeitsproduktivität oder Leistungsqualität dann erlaubt, sofern die Arbeitnehmenden zuvor orientiert wurden, das Überwachen verhältnismässig ist und bestenfalls eine Einwilligung vorliegt.
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