Der Artikel zeigt auf, wie weit Arbeitgeber gehen dürfen und wo die datenschutzrechtlichen Grenzen mit Blick auf die DSGVO und das neue DSG zu setzen sind.
Während der Corona-Pandemie und auch in der darauffolgenden Zeit, wenn wieder vermehrt Normalität in den Arbeitsalltag einkehren wird, sind Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmenden zu treffen. Das Datenschutzrecht ist hierbei trotz des Ausnahmezustands zu beachten.
Seit Mitte März schränkt die Coronavirus-Pandemie das öffentliche und private Leben der Menschen in der Schweiz und weltweit ein. Events wurden abgesagt, Schulen, Universitäten, Restaurants, Bars, Kitas und Geschäfte geschlossen. Ein Teil der Gesellschaft kann in dieser Zeit nicht arbeiten.
Die Pandemie hat auch Auswirkungen auf das Arbeitsleben derjenigenPersonen, welche entweder ganz oder teilweise im Homeoffice sind oder angesichts ihrer Branchenzugehörigkeit bzw. spezifischen Arbeit weiterhin aus dem Haus müssen. Dabei setzen sich diese am Arbeitsplatz sowie auch auf dem Arbeitsweg – u.a. im öffentlichen Verkehr – der Gefahrenquelle des Coronavirus aus...
[Artikel von Anne-Sophie Morand, erschienen im WEKA-Newsletter Datenschutz, Ausgabe 06 – Mai 2020, S. 5 ff.]