Die Bearbeitung von Personaldaten wird zunehmend ins Ausland verlagert. Was bedeutet dies aus datenschutzrechtlicher Sicht?
Nach Auffassung des EDÖB liegt eine Bearbeitung von Personaldaten ins Ausland vor, sobald die Personaldaten einem im Ausland ansässigen Unternehmen bzw. einer Unternehmenseinheit zugänglich gemacht oder in einer im Ausland befindlichen Cloud gespeichert werden. Dies verlangt gemäss EDÖB hohe Anforderungen an die
Transparenz gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern. Die Einwilligung der Mitarbeitenden sei aber aufgrund des Subordinationsverhältnisses zur Arbeitgeberin in der Regel nicht erforderlich bzw. wenn trotzdem eingeholt, rechtlich unverbindlich – und somit aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit der Einwilligung nicht als Rechtfertigungsgrund der Bearbeitung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG geeignet. Was müssen Unternehmen aus datenschutz Sicht beachten?
[Artikel von Reto Fanger, erschienen im WEKA-Newsletter Datenschutz, Ausgabe 03 – März 2020, S. 8 f.]